Voraussetzungen zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Fernunterricht ist jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die den gesetzlichen Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen müssen, wie es in § 1 Abs. 1 des FernUSG definiert ist. Das Fernunterrichtsschutzgesetz legt die gesetzlichen Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, um als Fernunterricht von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zertifiziert zu werden.
Weitere Informationen zu den definierten Kriterien im FernUSG finden Sie hier:

  • Das unterzeichnete Dokument des Fernunterrichtsvertrags stellt das Angebot zum Abschluss des Vertrags dar.
  • Ein schriftlicher Vertrag bietet beiden Vertragsparteien Rechtssicherheit, auch wenn die Möglichkeit besteht, diesen mündlich oder durch schlüssiges Handeln anzunehmen (z.B. durch die Zusendung der Anmeldebestätigung oder die Freischaltung des Online-Campus).
  • Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG abgeschlossen wird, ist nichtig.
  • Fernunterricht im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Basis.
  • Die Lehrenden und die Lernenden sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, wenn mehr als die Hälfte (> 50%) der Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien (z.B. Lehrbriefe etc.) vermittelt wird und bei deren Bearbeitung ein asynchroner Informationsaustausch vorliegt.
  • Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.
  • Bei asynchronem Austausch (z. B. Weblog, Forum, Wiki als Lernhilfe etc.) ist die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ i. S. d. FernUSG gegeben. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, das Forum mit Fragen zu bestücken und Kommentare abzugeben. Die Möglichkeit, einer simultanen Antwort besteht jedoch nicht.
  • Die Überwachung des Lernerfolgs kann sowohl während der selbstgesteuerten Lernphase durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben als auch während des begleitenden Unterrichts in mündlicher Form erfolgen.
  • Es ist auch ausreichend, eine einmalige Abschlussprüfung zum Ende des Fernunterrichts durchzuführen.
  • Zusätzlich gelten auch die Möglichkeiten, Fragen an den betreuenden Online-Tutor per Telefon oder in sozialen Netzwerken wie Chat oder Messenger-Diensten zu stellen, als Lernzielerfolgskontrollen gemäß des FernUSG. Dabei ist es wichtig, den individuellen Lernerfolg der Teilnehmenden festzustellen, was bei reinen EDV-gestützten Tests wie Multiple-Choice-Aufgaben in der Regel nicht möglich ist.

ODR-Verordnung und Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz

Die ODR (Online Dispute Resolution)-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 524/2013) regelt die Online-Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Nach Art. 14 Abs. 1 müssen Unternehmen ab dem 9. Januar 2016 einen leicht zugänglichen Link auf der Webseite zur außergerichtlichen Streitbeilegung bereitstellen. Das VSBG ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der ODR-Verordnung. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland, Verbraucher über Streitbeilegungsverfahren zu informieren und eine Schlichtungsstelle zu benennen. Beide Regelungen regeln die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen, wobei die ODR-Verordnung EU-weit gilt und das VSBG die Umsetzung in Deutschland regelt.