Zulassung

Erfahren Sie mehr über unseren Zulassungsprozess für Fernlehrgänge, wählen Sie die passende Zulassungsart und senden Sie den Antrag an poststelle@zfu.nrw.de Präsentieren Sie uns Ihre Lehrgangsgestaltung und zeigen Sie, wie Sie für die Teilnehmenden den Lernerfolg maximieren. Informieren Sie sich über die Zulassungsgebühren und nutzen Sie unsere systemgestützten Hilfestellungen während des Bearbeitungsprozesses. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu erhalten und Ihren Fernlehrgang erfolgreich zuzulassen.

Antragseinreichung über Poststelle@zfu.nrw.de
Auswahl der Antragsart
Digitale Bearbeitung des Antrages
Einreichung des Antrags
Prüfung des Antrages und aller Lehrgangsmaterialien in didaktischer und methodischer Hinsicht durch die ZFU
Begutachtung des Fernlehrgangs in fachwissenschaftlicher Hinsicht
- mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB)
- bei nonformalen Lehrgängen durch externe Gutachter*innen
Zulassung des Fernlehrgangs

Die Darstellung der Kompetenzen und Lernziele, die Teilnehmende mit dem Bildungsangebot erwerben, ist ein zentraler Bestandteil des Zulassungsprozesses. Mit der Antragsstellung treffen Sie ausgehend von den Lehrgangszielen und der Zielgruppe grundlegende Aussagen zur Realisierung des gesamten Lehr- und Lernarrangements. Dazu gehört die Angabe der Kompetenzen, des gewählten didaktischen Ansatzes und der groben Struktur. Sie ordnen den Grobzielen entsprechende Feinziele zu, unter Berücksichtigung der taxonomischen Anforderungen. Die Feinziele werden in Verbindung mit Inhalten, Lernorten, Methoden, Medien, Lernerfolgskontrollen und zeitlichen Anteilen dargestellt. Die folgende Darstellung soll Ihnen helfen, Lernziele kompetenzorientiert und taxonomiegerecht zu formulieren. Die aufgelisteten Schlüsselwörter dienen als Beispiele und sollten die Wissens-, Anwendungs- oder Handlungsorientierung des Lernziels verdeutlichen.

Wissen ist das, was wir lernen und verstehen, einschließlich aller Fakten, Regeln, Theorien und Kenntnisse über die praktischen Anwendungen in einem bestimmten Bereich.

Die Vermittlung erfolgt WISSENSORIENTIERT
Schlüsselwörter Mögliche Lernmedien
wiedergeben, beschriften, markieren, aufzählen, zuordnen, nennen, beschreiben Lehr-/ Studienbrief/ Lernheft, Fachliteratur, Video, WBT, Audio

Fertigkeiten bezeichnen die Fähigkeit, Kenntnisse effektiv anzuwenden und einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen.

Die Vermittlung erfolgt ANWENDUNGSORIENTIERT
Schlüsselwörter Mögliche Lernmedien
vergleichen, erklären, umschreiben, gegenüberstellen, Zusammenhänge aufzeigen, gliedern, charakterisieren Lehr-/ Studienbrief/ Lernheft, Fachliteratur, Video, WBT, Audio
auswählen, konstruieren, entwickeln, planen, lösen, identifizieren, berechnen, kombinieren, verknüpfen, implementieren Fall-/ Situationsaufgabe
ableiten, analysieren, auswerten, belegen, in Bezug setzen, debattieren, folgern, herleiten, korrigieren, testen, vereinfachen Fall-/ Situationsaufgabe

Sozialkompetenz umfasst die Fähigkeit und Bereitschaft, effektiv mit anderen zusammenzuarbeiten, ihre Bedürfnisse und sozialen Situationen zu verstehen, rational und verantwortungsbewusst zu interagieren und zu kommunizieren sowie aktiv zur Gestaltung der Arbeits- und Lebensumgebung beizutragen.

Die Vermittlung erfolgt HANDLUNGSORIENTIERT
Schlüsselwörter Mögliche Lernmedien
kritisieren, bewerten, verteidigen, beweisen, empfehlen, einschätzen, argumentieren, beraten, betreuen, moderieren, sich behaupten Präsentation, Workshop

Selbstkompetenz umfasst die Fähigkeit und Bereitschaft, eigenständig und verantwortungsbewusst zu handeln, das eigene Verhalten und das anderer zu reflektieren sowie die eigene Handlungsfähigkeit kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Die Vermittlung erfolgt HANDLUNGSORIENTIERT
Schlüsselwörter Mögliche Lernmedien
bilden, herstellen, konstruieren, testen, Lösungen vorschlagen, eine Theorie aufstellen, improvisieren, widerlegen, dimensionieren, programmieren Projekt

Für die Verwaltungstätigkeiten der Zentralstelle sind gemäß dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Gebühren zu entrichten.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. 2023, S. 490).

13.2.1

Zulassung eines Fernlehrgangs

Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ohne vorherige, vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG.

Gebühr*

13.2.2

Vorläufige Zulassung

Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht.

Gebühr*

13.2.3

Cafeteria-Lehrgang

Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt („Cafeteria-Lehrgang“).

Gebühr*

13.2.4

Teilfernlehrgang

Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG

Gebühr*

13.2.5

Wesentliche Änderung

Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG. Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

Gebühr*

13.2.6

Übernahme eines Fernlehrganges

Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG

Gebühr*

13.2.7

Fortbestandsprüfung eines Fernlehrganges

Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 13.2.5 zutrifft

Gebühr*

13.2.8

Zulassung eines Fernstudienganges

Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG

Gebühr*

13.2.9

Cafeteria-Studiengang

Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges („Cafeteria-Studiengang“).

Gebühr*

13.2.10

Teilfernstudiengang

Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG.

Gebühr*

13.2.11

Wesentliche Änderung eines Fernstudienganges

Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG. Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

Gebühr*

13.2.12

Fortbestandsprüfung eines Fernstudienganges

berprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 13.2.11 zutrifft.

Gebühr*

13.2.13

Registrierung eines Hobby-Lehrganges

Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“) nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG.

Gebühr*

13.2.14

Fortbestandsprüfung eines Hobby-Lehrganges

Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“)

Gebühr*

* voraussichtliche Gebühren.

Wenn Sie die Zulassung eines Fernlehrgangs beantragen möchten, stehen Ihnen verschiedene Antragseinreichungen zur Verfügung, je nachdem, um welche Art von Lehrgang es sich handelt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Antragsverfahren.

Zulassungsantrag / Wesentliche Änderung
Das Antragsformular bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Zulassung oder eine wesentliche Änderung eines Fernlehrgangs zu beantragen.
Zulassungsantrag herunterladen
Vorläufiger Zulassungsantrag
Ein Antrag auf vorläufige Zulassung bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Lehrgang anzubieten.
Zulassungsantrag herunterladen
Teilantrag
Soll ein Teil eines Lehrgangs als eigenständiger Lehrgang angeboten werden, verwenden Sie bitte einen Teilantrag. Ein Teillehrgang besitzt einen selbstständigen Abschluss und ein festgelegtes Curriculum.
Teilantrag herunterladen
Cafeteria-Antrag
Ein „Cafeteria Lehrgang“ soll es den Veranstaltern von Fernunterricht ermöglichen, Teile eines zugelassenen Lehrgangs in beliebiger Zusammenstellung anzubieten. Von der Zulassung eines Teillehrgangs ist die Zulassung eines „Cafeteria – Lehrganges“ zu unterscheiden.
Cafeteria-Antrag herunterladen
Übernahmeantrag
Soll ein zugelassener Fernlehrgang von einem anderen Unternehmen übernommen werden, verwenden Sie bitte den Übernahmeantrag.
Übernahmeantrag herunterladen
Zulassungsantrag / Wesentliche Änderung
Das Antragsformular bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Zulassung oder eine wesentliche Änderung eines Fernstudiengangs zu beantragen.
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Teilantrag
Soll ein Teil eines Studiengangs als eigenständiger Studiengang angeboten werden, verwenden Sie bitte einen Teilantrag. Ein Teillehrgang besitzt einen selbstständigen Abschluss und ein festgelegtes Curriculum.
Teilantrag herunterladen
Cafeteria-Antrag
Ein „Cafeteria Studiengang“ soll es den Veranstaltern von Fernunterricht ermöglichen, Teile eines zugelassenen Studiengangs in beliebiger Zusammenstellung anzubieten. Von der Zulassung eines Teilstudiengangs ist die Zulassung eines „Cafeteria – Studienganges“ zu unterscheiden.
Cafeteria-Antrag herunterladen
Übernahmeantrag
Soll ein zugelassener Studiengang von einem anderen Unternehmen übernommen werden, verwenden Sie bitte den Übernahmeantrag.
Übernahmeantrag herunterladen
Registrierungsantrag
Ein „Hobby-Lehrgang“ dient ausschließlich der Freizeitgestaltung. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen „Hobby-Lehrgang“ handelt, liegt bei der ZFU. Der Antrag kann formlos per E-Mail gestellt werden. Bitte reichen Sie zusätzlich die verwendeten Vertragsunterlagen, die Werbung sowie eine Darstellung der Unterrichtskonzeption ein.

Überprüfung auf Antragspflicht

An dieser Stelle können Sie prüfen, ob für Ihr Angebot eine Zulassung/Registrierung erforderlich ist.

1. Entgelt

Entstehen dem Teilnehmenden Kosten?

2. Ver­trag­liche Grund­lage

Schließen Sie oder ein Dritter für Sie mit dem Teilnehmenden einen Vertrag?

3. Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen und Fä­hig­kei­ten

Vermittelt Ihr Angebot Kenntnisse und Fähigkeiten?

Ein ausschlaggebendes Kriterium von Fernunterricht ist, dass Sie Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Hierzu zählen auch Hinweise, Anleitungen und Ratschläge in verschiedenen Lebens- und Geschäftsbereichen und die Weitergabe von persönlichen Erfahrungen.

4. Lern­erfolgs­kontrolle

Findet eine Lern­er­folgs­kon­trol­le statt?

Das Gesetz sieht vor, dass es sich nur dann um Fernunterricht handelt, wenn der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Der Lernerfolg der Teilnehmenden muss individuell festgestellt werden, was bei reinen EDV-gestützten Tests, wie beispielsweise Multiple-Choice-Aufgaben, in der Regel nicht der Fall ist. Das Anbieten eines Live-Chats oder die Möglichkeit der telefonischen Nachfrage erfüllt bereits die Anforderungen einer Lernerfolgskontrolle. Zusätzlich zählt der Austausch in sozialen Netzwerken, wie beispielsweise Chat- und Messenger-Diensten (wie Facebook oder WhatsApp-Gruppen), zur Lernerfolgskontrolle, sofern es sich um fachliche Fragen und nicht nur um technischen Support handelt.

5. Über­wie­gen­de räumliche Trennung

Ist der zeitliche Anteil für die Vermittlung der Lehrgangsinhalte hauptsächlich (mehr als 50%) in asynchroner Form?

Wenn die Frage mit nein beantwortet wird, liegt gemäß FernUSG kein Fernunterricht vor. Das Merkmal 'überwiegend räumliche Trennung' ist erfüllt, wenn das selbstgesteuerte Lernen (asynchrones Lernen) in einem Lehrgang mehr als 50% der Gesamtzeit ausmacht. Bei einem Online-Seminar oder anderer synchroner Kommunikation ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, sodass eine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. Vorausgesetzt, die Online-Seminare finden zur gleichen Zeit statt und können nicht zusätzlich als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmenden abgerufen werden. Mit anderen Worten, wenn der Anbieter die Online-Seminare grundsätzlich aufzeichnet und die Aufzeichnungen jederzeit vom Teilnehmenden abgerufen werden können, zählt dieser Teil des Curriculums zur Selbstlernphase/zur asynchronen Kommunikation.

6. Hobby-Lehrgang

Handelt es sich um einen Hobby-Lehrgang?

Nicht zulassungspflichtig sind Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Es besteht aber grundsätzlich eine Registrierungspflicht. Die Teilnehmenden nehmen am Lehrgang teil, weil es ihnen Spaß macht (z.B. Kurs zum Stricken als Hobby), sie verfolgen kein weiteres berufliches Ziel damit (z.B. Erzielung eines Einkommens).

Die Abfrage kommt aufgrund Ihrer Angaben zu folgendem Ergebnis und dient als erste Einschätzung:

Für Ihr Fernlehrangebot ist eine Registrierung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis nicht als verbindliche Rechtsauskunft betrachtet werden kann. Die Einschätzung dient lediglich zur Orientierung und bietet lediglich eine allgemeine Bewertung, ob Fernunterricht gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegen könnte. Die Verwendung dieser Einschätzung erfolgt auf eigenes Risiko.

Die Abfrage kommt aufgrund Ihrer Angaben zu folgendem Ergebnis und dient als erste Einschätzung:

Für Ihr Fernlehrangebot ist eine Zulassung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis nicht als verbindliche Rechtsauskunft betrachtet werden kann. Die Einschätzung dient lediglich zur Orientierung und bietet lediglich eine allgemeine Bewertung, ob Fernunterricht gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegen könnte. Die Verwendung dieser Einschätzung erfolgt auf eigenes Risiko.

Die Abfrage kommt aufgrund Ihrer Angaben zu folgendem Ergebnis und dient als erste Einschätzung:

Ihr Angebot benötigt keine Zulassung/Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis nicht als verbindliche Rechtsauskunft betrachtet werden kann. Die Einschätzung dient lediglich zur Orientierung und bietet lediglich eine allgemeine Bewertung, ob Fernunterricht gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegen könnte. Die Verwendung dieser Einschätzung erfolgt auf eigenes Risiko.