Unsere Aufgaben

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die offizielle Instanz, die über die Zulassung aller Fernlehrgänge entscheidet, die einer Zulassungspflicht unterliegen. Ohne eine Zulassung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist es in Deutschland nicht gestattet, Fernlehrgänge zu vermarkten oder zu bewerben.

Unsere Datenbank unterstützt Sie bei der gezielten Suche nach einem Bildungsangebot. Bestimmen Sie Ihre Suchkriterien in der Rubrik Lehrgangssuche. Zu jedem zugelassenen Bildungsangebot erhalten Sie eine Kurzbeschreibung mit den wesentlichen Informationen zum Fernlehrgang oder Fernstudiengang.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nimmt eine bedeutende Schlüsselposition bei der Unterstützung und Förderung des Fernunterrichts in Deutschland ein.

Neben der Zulassung von Fernlehr- und Fernstudiengängen verfolgt die ZFU gemäß Staatsvertrag folgende Schwerpunkte:

  • Als zuständige Behörde erteilt sie Auskünfte und erstellt Kurzbeschreibungen über zertifizierte Fernlehr- und Fernstudiengänge.
  • Darüber hinaus beobachtet sie aktiv die Entwicklung des Fernunterrichts und setzt sich für dessen Fortschritt ein.
  • Sie berät die Länder bei Fragen bezüglich des Fernunterrichts, um eine qualitativ hochwertige Bildungslandschaft zu gewährleisten.
  • Sie ist die zuständige Behörde für Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes.
  • Sie hat die Befugnis, Verstöße gegen das FernUSG mit Bußgeldern zu ahnden.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die zuständige Stelle zur Überprüfung und Zulassung von Fernlehrgängen und gewährleistet die Qualität und Rechtskonformität der Fernlehrgänge.

Dazu gehört die Überprüfung, ob ein Lehrgang den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entspricht.

  • Sie prüft, ob ein Lehrgang methodisch/didaktisch für den Fernunterricht geeignet ist und ob die Ziele des Lehrgangs erreichbar sind.
  • Sie stellt sicher, dass berufsbildende Fernlehrgänge mit den Zielen beruflicher Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsvorschriften übereinstimmen.
  • Sie überprüft, ob der Vertrag und die Informationsmaterialien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist für verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Fernlehrgänge verantwortlich.

  • Sie überprüft im Abstand von drei Jahren die Zulassungsvoraussetzungen der Fernlehrgänge und stellt den Fortbestand im FZ-Verfahren fest.
  • Sie hat die Befugnis, über wesentliche Änderungen von bereits zugelassenen Fernlehrgängen zu entscheiden.
  • Sie registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge, die als "Hobby-Lehrgänge" ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen.
  • Sie publiziert jährlich ein amtliches Mitteilungsblatt. Dieses enthält das Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, Verzeichnisse von Hobbylehrgängen, die Liste aller Fernlehrinstitute sowie weitere aktuelle Informationen.