Fernunterichtsschutzgesetz (FernUSG)

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Es regelt unter anderem, welche Bildungsveranstaltungen unter das Gesetz fallen, welche Anforderungen ein Fernunterrichtsvertrag erfüllen muss und unter welchen Voraussetzungen ein Fernlehrgang zugelassen wird. Der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen ist die Voraussetzung für die bundesweite Tätigkeit der ZFU. Er enthält Vorgaben für die Organisation und die Verwaltungstätigkeit der ZFU. Die Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht geben genauere Informationen zu den Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) und des Staatsvertrags. Sie beschreiben, wie die ZFU ihre Aufgaben im Bereich des Fernunterrichts konkret umsetzen soll.

Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG)

Die aktuelle Fassung des Gesetzes ist die Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBL.I, S.1670), Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert wurde.

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) ist für die ZFU die Grundlage ihrer Tätigkeit. Hier ist beispielweise geregelt, welche Bildungsveranstaltungen unter das Gesetz fallen, wie ein Fernunterrichtsvertrag aussehen muss und unter welchen Voraussetzungen ein Fernlehrgang zuzulassen ist.
Zuletzt wurde das FernUSG im September 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geändert.

Der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (GV NW S. 102), in Kraft getreten am 1. April 1979 (GV NW S. 232), wurde durch den Staatsvertrag vom 4. Dezember 1991 /GV NW 1992, S. 275 geändert und trat am 1. Februar 1994 (GV NW S. 76) in Kraft.

Der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen ist die Voraussetzung für die bundesweite Tätigkeit der ZFU. Er enthält Vorgaben für die Organisation und die Verwaltungstätigkeit der ZFU.

Die Richtlinien vom 27.11.1979 für die Arbeit der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) enthalten detaillierte Beschreibungen der Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) und des Staatsvertrags.

Die Geschäftsordnung RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung vom 28.04.2017 (ABI. NRW. 06/17) regelt Fragen der Organisation und der Geschäftsverteilung auf Grundlage des Staatsvertrags.